Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, dies ist die textlich überarbeitete Nachfolgerichtlinie der Ausgabe 98/37/EG. So ersetzt z.B. das Wort Risikobeurteilung den bisherigen Ausdruck Gefahrenanalyse, dieser war bis 2007 gebräuchlich, wurde aber gerne mit der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsanalyse verwechselt.

Umgesetzt durch die 9.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG (vormals GPSG). In Kürze wird die Umsetzung durch die Maschinenverordnung erfolgen, die von EU-Ebene aus kommt und leider für Verwirrung sorgen könnte, weil sich inhaltlich wenig ändert, aber einige Benummerungen verändern.

CE-Info für Kunden:

  • CE-Zeichen am Produkt
  • "Original-" Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
  • Konformitätserklärung, diese ist ausdrücklich als Produktbestandteil genannt!
  • Angaben zur Geräuschemission (wie <70dB(A) wenn die Maschine wirklich so leise ist, sonst der konkrete Messwert wie z.B. 78 dB(A)). Ggf. muss die Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG (für Maschinen, die im Freien betrieben werden, mehr dazu unten im Verweis) angewendet werden!

Zum Thema Lärm muss ich der Vollständigkeit halber auf die EU-Richtlinie 2000/14/EG verweisen, umgesetzt in Deutschland als 32.Verordnung zum BImSchG, die für viele Maschinenarten zusätzliche Forderungen und detaillierte Angaben zum von diesen Maschinen ausgehenden Lärm fordert. Übrigens sind die meisten Mülltonnen als Lastaufnahmeeinrichtungen genau solche Outdoormaschinen - lesen Sie in der Richtlinie nach!

Downloads:

Hier als verlinkte Dateien vorhanden (Quellenangabe im pdf, zumeist Original-EU-Daten):

Der Text der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (pdf)

Der veraltete Richtlinientext der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (pdf)

Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (die aktuelle deutsche Version 2.2 von 2019).

Die deutsche Umsetzung als 9.GPSGV (pdf) (Quellenangabe in der Datei)

Versuchsweise finden Sie hier eine Tabellenkalkulation-Normen-Liste (Stand Juli 2021, also leider das letzte Update nicht enthalten, Quelle: EU) zur eigenen Recherche - in Zweifelsfällen bitte die Amtsblätter auswerten!

Liste der harmonisierten Normen März 2018 (pdf)

sowie das Update zur Liste der harmonisierten Normen August 2019 (pdf)

Hinweise und Liste der Normenänderungen im November 2019 und

Update April 2020 der Normenliste

Update März 2021 der Normenliste

Update harmonisierte Normen Oktober 2021 (pdf)

 

Maschinenrichtlinie - Risikobeurteilung

Der Begriff „Gefährdung“ wird im Kontext der Risikobeurteilung als mögliche Quelle einer Schädigung verwendet. Das Vorhandensein einer Gefährdung ist unabhängig davon, ob irgendeine Verletzung oder ein Gesundheitsschaden tatsächlich wahrscheinlich ist. Zum Beispiel sind scharfe Klingen an Maschinen eine mögliche Quelle von Verletzungen. In der Phase der Gefährdungsermittlung muss eine Gefährdung als vorhanden betrachtet werden, selbst wenn der Maschinenteil, von dem die Gefährdung ausgeht, unzugänglich ist.

Die in Anhang I formulierten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind ohne Einschränkung formuliert. Wenn bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in einigen Fällen aufgrund des derzeitigen Standes der Technik nicht in vollem Umfang erfüllt werden können, müssen die Maschinenhersteller sich bemühen, dass die Ziele der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen so weit wie möglich erfüllt werden.

Der Begriff des „Standes der Technik“ wird in der Maschinenrichtlinie nicht definiert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass der Begriff des „Standes der Technik“ sowohl einen technischen als auch einen wirtschaftlichen Aspekt einschließt.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I Teil 1 sind von den Herstellern von Maschinen sämtlicher Kategorien zu berücksichtigen.

Die Abschnitte

  • 1.1.2 (sichere Konstruktion),
  • 1.7.3 (Kennzeichnung) und 1.7.4 (Bedienungsanleitung) sind immer anzuwenden.

Die Teile 2 bis 6 des Anhangs I befassen sich mit den folgenden speziellen Gefährdungen:

  • Teil 2 besondere Gefährdungen bestimmter Maschinenkategorien:
    • Nahrungsmittelmaschinen,
    • Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse,
    • handgehaltene und handgeführte Maschinen,
    • tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte,
    • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen Eigenschaften;
  • Teil 3 Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen
  • Teil 4 durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen;
  • Teil 5 Spezielle Gefährdungen durch Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind
  • Teil 6 Gefährdungen, bedingt durch das Heben von Personen.

Die Bedeutung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in diesen einzelnen Abschnitten ist davon abhängig, ob der bestimmte Maschinentyp zu einer oder mehreren Kategorien der Maschinen zählt, die von den Abschnitten 2 oder 5 betroffen sind. Beispielsweise unterliegt beispielsweise eine fahrbare Hubarbeitsbühne den Anforderungen in den Abschnitten 1, 3, 4 und 6.

Harmonisierte Normen enthalten technische Spezifikationen, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme.

Maschinenrichtlinie - Anwendungsbereich

Zitate aus dem Artikel 1 Anwendungsbereich, konkret: die Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. Maschinen;
  2. auswechselbare Ausrüstungen;
  3. Sicherheitsbauteile;
  4. Lastaufnahmemittel;
  5. Ketten, Seile und Gurte;
  6. abnehmbare Gelenkwellen;
  7. unvollständige Maschinen.

Bitte nutzen Sie die Original-pdf´s für Diskussionen und genaue Auslegungen - ich habe hier zur besseren Lesbarkeit die Titel verkürzt!

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdrucka) „Maschine“

  • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
  • .......
  • „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

Die Beweglichkeit der miteinander verbundenen Teile muss durch externe Energie wie dem Stromnetz oder einem Brennstoff (Benzin) etc. oder durch gespeicherte Energie wie Federkraft oder auch die potenzielle Energie eines Gewichtes erreicht werden. Die Energie sollte so stark sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit eines Menschen erreicht werden kann; dies dürfte z.B. bei mechanischen Armbanduhren nicht der Fall sein. Ausgenommen von der Maschinenrichtlinie sind statische Konstruktionen wie Regale und Gerüste und handbetätigte bewegliche Teile wie eine Zange – diese werden ausdrücklich als Ausnahmen genannt.

Ein Motor zum Einbau in eine Maschine ist keine Maschine, da er vor dem Einbau keinen genau bestimmten Anwendungszweck hat. Ein Außenbordmotor für ein Boot hat jedoch einen genau bestimmten Anwendungszweck und ist deshalb als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie anzusehen.

Die Formulierung „miteinander verbundenen Teilen“ soll Elementarbauteile mit der Ausnahme der später genannten Lastaufnahmeeinrichtungen ausschließen, schließt aber Maschinen ein, die aus Transportgründen zerlegt werden oder als Bausatz verkauft werden. Deshalb ist die Montageanleitung so wichtig.

Maschinen und Funkanlagen / RED:

Viele Hersteller von Maschinen wundern sich, wenn sie die Richtlinientexte lesen – formell gesehen soll die kleine RED-Richtlinie die federführende Richtlinie für eine große komplexe Maschine sein?

  • Nein, wenn nur ein Funkmodul mit klar abgegrenzten Schnittstellen und Gehäuse eingesetzt wird. Dann sollte sich der Maschinenbauer auf die Papiere seines europäischen Zulieferes der RED-Anlage verlassen und seine Maschine ganz gewohnt nach Maschinenrichtlinie & EMV usw. bearbeiten.
  • Jein, wenn das Funkmodul unauslöschlich in die Maschinensteuerung eingebaut ist;
  • Jein, wenn Funk sogar im Rahmen einer Sicherheitsfunktion genutzt wird. Hier würde ich quasi alle Richtlinien und Normen heranziehen, da Fragen des Kunden aus jeder Richtung kommen können. Leider ist der Bereich Funk einer steten Weiterentwicklung und Umwidmung von Frequenzbereichen geprägt, das bedeutet, ein Betrieb über viele Jahre lässt sich nicht garantieren, da möglicherweise die Funkausrüstung geändert werden muss!

Wäre es ein Auto, so dürften Sie zumeist noch Jahrzehnte später mit dieser Zulassung das Fahrzeug nutzen, nicht aber bei Funk! Ich schreibe dies so drastisch, weil 2018 und 2019 sowohl vom deutschen Gesetzgeber, den Normungsanbietern als auch Verbänden wie dem VDMA Papiere verbreitet werden, die nicht immer eindeutig oder klärend wirken.

vgwort