Titel:

RICHTLINIE 2011/75/EU DER KOMMISSION vom 2. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung.

Die Schiffsausrüstungsrichtlinie 2011/75/EG ersetzt die vorhergehenden Ausgaben 96/98/EG in der konsolidierten Fassung von 2008 und die Richtlinie 2010/68/EG. Leider enthält die aktuelle Richtlinie Verweise, so daß diese nur zusammen mit der älteren Ausgabe 2008/67/EG zu lesen ist. Immerhin ist im Anhang A sehr ausführlich aufgelistet, welche Produkte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dazu kommen dort auch Vorgaben an die einzuhaltenden Module ( z.B. B + D oder gleich G).

Hier frei vorhanden:
Richtlinie 96/98/EG betr. Schiffsausrüstungen
Änderungs-Richtlinie 2010/68/EG betr. Schiffsausrüstungen
Änderungs-Richtlinie 2011/75/EU betr. Schiffsausrüstungen
2019er Bericht Erfahrungen mit der Richtlinie Schiffsausrüstungen
Besonderheit:

Diese Richtlinie fordert keine CE-Kennzeichnung, sondern eine Kennzeichnung als Schiffsausrüstung mit folgendem Bildzeichen:

Etwas verwundert stellt man fest, dass hier auch konkrete Anforderungen z.B. an Funkanlagen gestellt werden. Für ungeübte Leser: die 89/336/EWG ist die EMV-Richtlinie, aktuelle Nr. ist dann 2004/108/EG.

(1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung zum Gebrauch an Bord

a) eines neuen Gemeinschaftsschiffes, unabhängig davon, ob sich das Schiff zum Zeitpunkt des Baus in der Gemeinschaft befindet;

b) eines vorhandenen Gemeinschaftsschiffes,

  • das zuvor keine solche Ausrüstung an Bord hatte oder
  • wenn die sich bereits an Bord befindliche Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den internationalen Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt in der Gemeinschaft befindet, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits ausgestattet ist.

(3) Unbeschadet der Tatsache, dass die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch unter andere Richtlinien zur Gewährleistung des freien Verkehrs, insbesondere unter die Richtlinien 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV, jetzt 2004/108/EG) und 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) fallen kann, gilt für sie für diesen Zweck ausschließlich diese Richtlinie.

Im Anhang A der Richtlinie ist die Schiffsausrüstung aufgeführt, die unter diese Richtlinie fällt.

  1. Für Schiffsausrüstung des Anhangs A.1 gibt es international harmonisierte Prüfnormen;
  2. für Schiffsausrüstung des Anhangs A.2 gibt es diese international harmonisierten Prüfnormen (noch) nicht, hier sind nationale Normen und Vorgaben zu beachten.

Das EG-Konformitätsbewertungsverfahren erfordert die Einschaltung einer Benannten Stelle (notified body), nur dann die Ausrüstung im EU-Raum ohne weitere nationale Zulassung installiert und benutzt werden. Der Hersteller bringt ein symbolisiertes Steuerrad als Konformitätskennzeichen, die Kennnummer der Benannten Stelle und die letzten beiden Ziffern des Jahres der Kennzeichnung am Gerät an.

Um noch etwas mehr zu verwirren, hat sich die Abkürzung MED eingebürgert – hier nicht für medizinische Ausrüstungen, sondern für „marine equipment directive“.