Titel:
Sportboote
Richtliniennummer:
2013/53/EU, vormals 94/25/EWG geändert durch 2003/44/EG
Umgesetzt:
als 10.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG (vormals GPSG)
CE-Info für Kunden:
  • CE-Zeichen am Produkt, scheinbar immer mit einem Herstellercode laut Verordnung 2017/1
  • Handbuch für den Eigner (also Bedienungsanleitung) in der Sprache des Verwenderlandes, darin enthalten die
  • Konformitätserklärung (wichtiges Papier, kann kaum ersetzt werden!)
Hier frei vorhanden:
Sportbooterichtlinie 2013/53/EU
veraltete Sportbooterichtlinie von 2004 mit Anmerkungen
Richtlinientext konsolidierte Fassung (englisch)
Hinweis: 2021/117 wurde die EN ISO 11105 für Belüftung von Räumen mit Ottomotoren bzw. Benzintanks zusätzlich aufgenommen.
Update harmonisierte Normen 2019 für Sportboote (pdf)
zum Vergleich die alte Liste der harmonisierte Normen für Sportboote Stand Februar 2016 (pdf)
Kurzdefinition:
Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind Boote mit einer Rumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

Sportboote

Die Richtlinie 94/25/EWG ist ab 16.6.1996 anwendbar und mit Verzögerung und vielen Fachdiskussionen erst im Juli 2004 vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt worden. Bis zum 16.6.98 durfte in den Mitgliedsstaaten ein Sportboot nach dem alten nationalen Recht inverkehrgebracht werden.
Seit dem 16.8.1998 ist theoretisch kein Verkauf von neuen Booten, also auch Booten, die erstmalig in der EU angeboten werden, ohne CE-Kennzeichnung erlaubt.

Es ist scheinbar so, dass Boote aus diesem Jahrhundert ohne Herstellercode und/oder Konformitätserklärung unverkäuflich sind (ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen)!

Definition:
Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind, unabhängig von der Antriebsart, sämtliche Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie für Sport- oder Freizeitzwecke inverkehrgebracht werden.

Ausnahmen:
Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie:

  • ausschließlich für Rennen und entsprechend vom Hersteller gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote
  • Kanus und Kajaks
  • Gondeln, Tretboote
  • Windsurfbretter
  • Wasserskooter und ähnliche Wasserfahrzeuge
  • historische Wasserfahrzeuge, die vor 1950 entworfen worden sind
  • Versuchs- und Eigenbauten, solange diese nicht Inverkehrgebracht werden
  • Wasserfahrzeuge für spezielle Zwecke , insbesondere nach Richtlinie 82/714/EWG
  • Tauch- und Luftkissenfahrzeuge
  • Tragflügelboote.
vgwort