Titel:
EMV-Richtlinie, EMV ist die Kurzform von ElektroMagnetische Verträglichkeit, englisch EMC
Richtliniennummer:
2014/30/EU (vorher 2004/108/EG, ehemals 89/336/EWG mit vielen Änderungen wie 93/68/EWG)
Umgesetzt durch:
EMV-Gesetz vom 21.Dezember 2016.
CE-Info für Kunden:
  • CE-Zeichen am Produkt bzw. Betriebsmittel
  • Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
  • Angabe des Herstellers/Importeurs
Hier frei vorhanden:
EMV-Richtlinie 2014/30/EU  (ersetzt Richtlinie 2004/108/EG)
Versuchsweise finden Sie hier eine Tabellenkalkulation-Normen-Liste (Stand 2021, Quelle: EU) zur eigenen Recherche - in Zweifelsfällen bitte die Amtsblätter auswerten!
EMVG, das deutsche EMV-Gesetz von 2008, welches eigentlich nicht mehr zur Richtlinie passt!
Leitfaden der Bundesnetzagentur von 2010 zur Anwendung der neuen EMV-Richtlinie ca. 1,5 MB! (pdf)
EMV-Normen Liste vom Juli 2018 (pdf) und das Update vom August 2019 dazu (pdf)Update Mai 2020e (pdf) und November 2020er Update der EMV-Normen (pdf) und das 2021er Update (pdf)
Infodatei der Bundesnetzagentur quasi von 2011
Kurzdefinition:
EMV steht für Elektromagnetische Verträglichkeit, die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für die in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unannehmbar wären.
Die Produkte müssen also Störaussendungsgrenzwerte einhalten und gleichzeitig störfest sein. EMV in diesem Sinne umfasst keine Beeinflussung biologischer Systeme.
Aus vorgenannten Gründen sind also meistens 2 Normen aufzulisten, bei aktiven Systemen (RTTE) zusätzliche eine EMF-Norm (Schutz des Menschen vor Strahlung)!

Hinweis zur EMF (EMVU): die Richtlinie 2004/40/EG zur EMF (EMVU) zum Schutz der Arbeitnehmer vor elektromagnetischen Feldern dürfte für viele Konstruktionen zu berücksichtigen sein! Wenn Sie ganz allgemeine Informationen dazu suchen, probieren Sie einfach diesen extrenen Link zu gleichstrom.de (EMF-Informationen) aus!

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Seit dem 1.Januar 1996 ist ohne CE-Kennzeichnung kein Verkauf von Geräten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlaubt. Derzeit wird die Auslegung, siehe auch unten stehende Hinweise, für eigentlich emv-unkritische Produkte wie z.B. Geräte mit LED so gehandhabt, dass eine gute fachliche Begründung und eine gute Konformitätserklärung zur CE-Kennzeichnung die Grundlage darstellen dürfen. Es muß nicht jeder Fall gemessen werden, wenn eine fachlich fundierte Abschätzung vorliegt! Normalerweise emv-unkritische Produkte wie LED-Taschenlampen müssen nicht mit CE nach EMV-Richtlinie gekennzeichnet werden. Wie Sie gleich sehen werden, ist diese aktuelle Auslegung sehr kritisch, denn es gilt:

Die folgenden Produkte fallen ausdrücklich unter die EMV-Richtlinie und sollen in jedem Fall EMV-gerecht gestaltet sein:

  • Elektro-Haushaltsgeräte
  • Handgeführte Elektrowerkzeuge
  • Leuchten und Leuchtstofflampen
  • Funkgeräte verschiedenster Art
  • Industrieausrüstungen
  • informationstechnische Geräte

Beachten Sie bitte, daß Begriffe wie Industrieausrüstungen sehr weit ausgedehnt werden können!

Altbekannte Ausnahmen von der EMV-Regelung:

  • Amateurfunkgeräteeigenbauten, da hier ein einzigartiger Sonderstatus besteht. Amateurfunk ist gesetzlich genau beschrieben und nicht mit CB-Funk etc. zu verwechseln!
  • Medizinische Geräte sowie Medizinprodukte sowie die in den Richtlinien, die entsprechende Regelungen enthalten ("vertikale Richtlinien"), wie die vorgenannten Medizinrichtlinien. Teilweise ist auch durch Produktnormen ein anderes, dann aber eigentlich höheres, EMV-Niveau beschrieben.

Die EMV-Richtlinie von 2014 enthält detaillierte Vorgaben für Hersteller und Händler, der Richtlinientet sollte zu Ihrer Pflichtlektüre werden!

Seit April 2016 sollten Produkte mit Funkanwendungen nur noch die RED-Richtlinie  und nicht die EMV-Richtlinie in der Konformitätserklärung auflisten. Auch wenn es Ihnen komisch vorkommt: gucken Sie bitte mal bei Eco-Design nach, ob ihr Produkt nicht doch darin zu finden ist. Und beachten Sie die etwas versteckte möglicherweise für Ihr Produkte geltende Pflicht zur Anbringen eines Eco-Labels für solche Produkte, insbesondere wenn es LED oder Lampen oder Leuchten sind!

Auszüge aus dem deutschen EMV-Gesetz

Das EMV-Gesetz, oft auch nur mit EMVG abgekürzt, ist die deutsche Umsetzung der alten EMV-Richtlinie. Das EMVG ist zwar von der Zielsetzung her gleich mit der Europa-Richtlinie, textlich aber sehr viel genauer gefaßt. Kurz: Sie sparen Zeit, wenn Sie nur das EMV-Gesetz lesen und entsprechend arbeiten.

Die Zielsetzung beschreibt der Artikel 4 wie folgt:

Die... bezeichneten Geräte müssen so hergestellt sein, daß
(a) ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und
(b) die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.


EMV-gerecht heißt nicht gleichzeitig, daß das Gerät auch als Sender etc. betrieben werden darf - dazu sind die klassischen Gesetze für Funkananlagen aller Art zuständig!

Definition: Ein Gerät ist ein elektrischer oder elektronischer Apparat, der elektrische und/oder elektronische Bauteile enthält.

Eine elektromagnetische Störung ist eine elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte, z.B. elektromagnetisches Rauschen oder ein elektromagnetisches Signal (Bitte verzeihen Sie mir den vielfachen Gebrauch von dem Wort elektromagnetisch - ich versuche die Richtlinie korrekt zu zitieren).

Die Störfestigkeit ist die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

Die elektromagnetische Verträglichkeit ist die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, in einer elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt arbeitenden Apparate, Anlagen und Systeme unannehmbar wären.

 

Noch immer interessante Zitate aus der EU-Website vom Januar 2005

"Abbau bürokratischer Hindernisse für die Industrie: Neue Richtlinie macht Herstellern elektronischer Geräte das Leben leichter!"

Eine überarbeitete Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) ist im Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie wird zu einer erheblichen Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und geringeren Kosten für die Hersteller bei gleichzeitiger Verbesserung der Information und Dokumentation über die Produkte für die Aufsichtbehörden führen. Durch die überarbeitete Richtlinie entfallen zwei schwerfällige Konformitätsbewertungsverfahren für Hersteller, die die Hinzuziehung einer unabhängigen Prüf- und Kontrollstelle zwingend erforderlich machten, so dass es zu einer Kostensenkung kommen wird. Die Hersteller werden künftig alleine für die Konformität ihrer Produkte und die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich sein. Die EMV-Richtlinie enthält Regeln über elektromagnetische Abstrahlungen elektrischer und elektronischer Geräte und die Einstrahlfestigkeit dieser Geräte. So wird beispielsweise sichergestellt, dass ein Mikrowellenherd den Empfang einer Radiosendung nicht stört oder dass ein Radiowecker sich nicht einschaltet, weil in seiner Nähe ein Handy benutzt wird. Die Richtlinie wird innerhalb der nächsten drei Jahre in den Mitgliedstaaten in Kraft treten.

Günter Verheugen, Vizepräsident der Europäischen Kommission und zuständig für Unternehmen und Industrie, erklärte: „Die neue Richtlinie verdeutlicht, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Industrie zu den obersten Prioritäten der neuen Kommission gehört.“

Neben der Vereinfachung der Konformitätsverfahren sind die wesentlichen Elemente der überarbeiteten Richtlinie:

  • Strengere Anforderungen hinsichtlich Dokumentation und Information. Nach der überarbeiteten Richtlinie muss der Hersteller oder sein Vertreter den Aufsichtsbehörden weitere Kontrollmöglichkeiten bereitstellen, etwa anhand einer genauen Identifikation des Gerätes (Type, Seriennummer usw.) und der Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters sowie gegebenenfalls des Importeurs mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.
    Diese bessere Rückverfolgbarkeit des Produkts wird den Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben vereinfachen. Durch die Eliminierung von Produkten, deren Herkunft derzeit schwer festzustellen ist, wird der Wettbewerb ausgeglichener.
  • Besondere Bestimmungen für ortsfeste Anlagen. Bei derartigen Anlagen ist ein Konformitätsprüfverfahren schwieriger anzuwenden (Weiterentwicklung im Lauf der Zeit, Veränderungen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung). Dennoch müssen diese Anlagen die Schutzanforderungen der Richtlinie erfüllen, um mögliche Störungen in Grenzen zu halten und die Einheitlichkeit der elektromagnetischen Umgebung in der Europäischen Union sicherzustellen. Zum Beispiel wird diese Regelung großen lokalen Systemen wie etwa einem Kraftwerk, aber auch dezentralen Systemen wie den oftmals transeuropäischen Telekommunikations- und Energieversorgungsnetzen die Vorteile eines harmonisierten Rechtsrahmens verschaffen.
  • Berücksichtigung der Grundsätze des neuen Konzepts. In den zehn Jahren der Anwendung der Richtlinie hat sich gezeigt, dass sich die Grundsätze des neuen Konzepts im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit effizient anwenden lassen. Nach diesen Grundsätzen werden in Rechtsvorschriften nur die für die Öffentlichkeit relevanten grundlegenden Anforderungen harmonisiert und es bleibt den Herstellern überlassen, die Konformität ihrer Produkte durch Anwendung sogenannter „harmonisierter“ Normen sicherzustellen. Diese von den europäischen Normungsgremien erstellten Normen werden regelmäßig aktualisiert und ermöglichen es, ohne Änderung des Rechtsrahmens ein hohes Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Daher wurden diese Grundsätze in die Richtlinie übernommen.
vgwort